Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 345

§ 345 – Zweites Versäumnisurteil

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

Kurz erklärt

  • Eine Partei kann Einspruch einlegen.
  • Wenn die Partei zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, wird der Einspruch verworfen.
  • Das Versäumnisurteil tritt in Kraft, wenn die Partei nicht zur Hauptsache verhandelt.
  • Ein weiterer Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist nicht möglich.
  • Die Anwesenheit der Partei ist für die Verhandlung entscheidend.