Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 346
§ 346 – Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Verzicht auf den Einspruch folgt ähnlichen Regeln wie der Verzicht auf die Berufung.
- Die Rücknahme eines Einspruchs unterliegt denselben Vorschriften wie die Rücknahme einer Berufung.
- Die entsprechenden Vorschriften sind anzuwenden.
- Es gibt keine speziellen Regelungen für den Einspruch, die von denen der Berufung abweichen.
- Die Verfahren sind somit vergleichbar.