Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 799
§ 799 – Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer eines belasteten Grundstücks kann sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen.
- Dies geschieht durch eine spezielle Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5.
- Wenn der Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erhält, ist keine Zustellung der Nachweisurkunde nötig.
- Dies gilt, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
- Die Regelung vereinfacht den Vollstreckungsprozess für den Gläubiger.