Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 782
§ 782 – Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschieden ist.
Kurz erklärt
- Der Erbe kann bestimmte Einreden geltend machen, um die Zwangsvollstreckung zu beschränken.
- Die Beschränkung gilt nur für Maßnahmen, die zur Vollziehung eines Arrestes erlaubt sind.
- Diese Beschränkung ist für eine bestimmte Frist gültig.
- Wenn vor Ablauf dieser Frist ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt wird, kann die Beschränkung verlängert werden.
- Die Verlängerung bleibt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Insolvenzverfahren bestehen.