Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 783

§ 783 – Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

Kurz erklärt

  • Der Erbe kann die Zwangsvollstreckung auf Nachlassgegenstände beschränken.
  • Dies gilt auch für Gläubiger, die keine Nachlassgläubiger sind.
  • Die Beschränkung ist nur möglich, wenn der Erbe nicht unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten haftet.
  • Nachlassgegenstände sind Vermögenswerte, die zum Erbe gehören.
  • Zwangsvollstreckung bedeutet, dass Gläubiger rechtliche Schritte zur Eintreibung von Schulden einleiten können.