Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 535
§ 535 – Gerichtliches Geständnis
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.
Kurz erklärt
- Ein gerichtliches Geständnis, das im ersten Rechtszug abgelegt wurde, bleibt gültig.
- Die Wirksamkeit des Geständnisses erstreckt sich auch auf die Berufungsinstanz.
- Das bedeutet, dass das Geständnis nicht verloren geht, wenn der Fall in die Berufung geht.
- Es bleibt für die Entscheidung in der Berufungsinstanz relevant.
- Die Parteien müssen das Geständnis in der Berufung berücksichtigen.