Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 534
§ 534 – Verlust des Rügerechts
Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
Kurz erklärt
- Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im ersten Rechtszug kann in der Berufung nicht mehr beanstandet werden.
- Dies gilt, wenn die Partei ihr Rügerecht im ersten Rechtszug verloren hat.
- Der Verlust des Rügerechts erfolgt gemäß § 295.
- Die Regelung betrifft nur das Verfahren des ersten Rechtszuges.
- Die Berufungsinstanz kann keine neuen Rügen zu diesen Vorschriften annehmen.