Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 535

§ 535 – Gerichtliches Geständnis

Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.

Kurz erklärt

  • Ein gerichtliches Geständnis, das im ersten Rechtszug abgelegt wurde, bleibt gültig.
  • Die Wirksamkeit des Geständnisses erstreckt sich auch auf die Berufungsinstanz.
  • Das bedeutet, dass das Geständnis nicht verloren geht, wenn der Fall in die Berufung geht.
  • Es bleibt für die Entscheidung in der Berufungsinstanz relevant.
  • Die Parteien müssen das Geständnis in der Berufung berücksichtigen.