Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 177

§ 177 – Ort der Zustellung

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

Kurz erklärt

  • Das Schriftstück kann überall übergeben werden.
  • Es muss der Person direkt übergeben werden.
  • Die Übergabe erfolgt an jedem Ort, wo die Person angetroffen wird.
  • Es gibt keine speziellen Anforderungen an den Übergabeort.
  • Die Zustellung ist gültig, solange die Person anwesend ist.