Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 177
§ 177 – Ort der Zustellung
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
Kurz erklärt
- Das Schriftstück kann überall übergeben werden.
- Es muss der Person direkt übergeben werden.
- Die Übergabe erfolgt an jedem Ort, wo die Person angetroffen wird.
- Es gibt keine speziellen Anforderungen an den Übergabeort.
- Die Zustellung ist gültig, solange die Person anwesend ist.