§ 178 – Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, normal normal in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, normal normal in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. normal normal normal arabic (2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
Kurz erklärt
- Wenn die zuzustellende Person nicht zu Hause oder im Geschäft angetroffen wird, kann das Schriftstück an bestimmte Personen übergeben werden.
- Zustellung ist möglich an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine beschäftigte Person oder einen ständigen Mitbewohner.
- In Geschäftsräumen kann das Dokument an eine dort beschäftigte Person übergeben werden.
- In Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt die Zustellung an den Leiter oder einen bevollmächtigten Vertreter.
- Die Zustellung ist ungültig, wenn die empfangende Person am Rechtsstreit als Gegner beteiligt ist.