Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 182

§ 182 – Zustellungsurkunde

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418. (2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten: die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, normal normal die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, normal normal im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, normal normal im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, normal normal im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, normal normal die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, normal normal den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, normal normal Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde. normal normal normal arabic (3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

Kurz erklärt

  • Zur Zustellung nach bestimmten Paragraphen ist ein Formular für eine Zustellungsurkunde erforderlich.
  • Die Urkunde muss Angaben zur Person, die die Zustellung erhält, und zur Person, die das Dokument übergeben hat, enthalten.
  • Bei bestimmten Zustellungen sind zusätzliche Informationen wie Vollmachtsnachweis oder Gründe für die Zustellung erforderlich.
  • Es muss vermerkt werden, ob und von wem die Annahme des Dokuments verweigert wurde.
  • Die Zustellungsurkunde ist umgehend in Original oder elektronisch an die Geschäftsstelle zurückzusenden.