Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 851d
§ 851d – Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar.
Kurz erklärt
- Monatliche Renten oder Ratenzahlungen aus gefördertem Altersvorsorgevermögen sind pfändbar.
- Diese Zahlungen erfolgen im Rahmen eines Auszahlungsplans.
- Die Regelung bezieht sich auf das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz.
- Die Pfändbarkeit ist vergleichbar mit Arbeitseinkommen.
- Dies betrifft lebenslange Renten und monatliche Zahlungen.