Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 851c

§ 851c – Pfändungsschutz bei Altersrenten

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, normal normal über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, normal normal die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und normal normal die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. normal normal normal arabic (2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie jährlich nicht mehr betragen als a) 6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und normal b) 7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und normal alpha normal einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen. normal arabic Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt. (3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ansprüche aus Verträgen können nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn sie lebenslang und nicht vor dem 60. Lebensjahr oder nur bei Berufsunfähigkeit gezahlt werden.
  • Dritte, außer Hinterbliebenen, dürfen nicht als Berechtigte bestimmt werden, und Kapitalleistungen sind nicht erlaubt.
  • Beträge, die zur Altersvorsorge angespart werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen unpfändbar: 6.000 Euro für 18- bis 27-Jährige und 7.000 Euro für 28- bis 67-Jährige.
  • Der Gesamtbetrag der unpfändbaren Altersvorsorge darf 340.000 Euro nicht überschreiten und wird alle fünf Jahre angepasst.
  • Wenn der Rückkaufwert der Altersvorsorge den unpfändbaren Betrag übersteigt, sind drei Zehntel des Überschusses unpfändbar, mit bestimmten Ausnahmen.