Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 851d

§ 851d – Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen

Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar.

Kurz erklärt

  • Monatliche Renten oder Ratenzahlungen aus gefördertem Altersvorsorgevermögen sind pfändbar.
  • Diese Zahlungen erfolgen im Rahmen eines Auszahlungsplans.
  • Die Regelung bezieht sich auf das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz.
  • Die Pfändbarkeit ist vergleichbar mit Arbeitseinkommen.
  • Dies betrifft lebenslange Renten und monatliche Zahlungen.