§ 905 – Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend normal bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist, normal arabic nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte, hat das Vollstreckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Erhöhungsbeträge nach § 902 festzusetzen und die Angaben nach § 903 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. Dabei hat das Vollstreckungsgericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 907 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen, wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein könnten. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach Satz 1 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.
Kurz erklärt
- Der Schuldner kann nachweisen, dass er eine bestimmte Bescheinigung nicht erhalten konnte.
- Er muss zuerst bei einer bestimmten Stelle und dann bei einer weiteren berechtigten Stelle nachgefragt haben.
- Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag die Erhöhungsbeträge festsetzen.
- Das Gericht informiert den Schuldner über die Möglichkeit, einen weiteren Antrag zu stellen.
- Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts wird als Bescheinigung anerkannt.