§ 906 – Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
(1) Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. In den Fällen des § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen. (2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 ist der Betrag in der Regel zu beziffern, normal hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und normal gilt § 905 Satz 2 entsprechend. normal arabic (4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.
Kurz erklärt
- Bei der Pfändung von Guthaben wegen bestimmter Forderungen wird ein vom Gericht festgelegter Betrag als pfändungsfrei anerkannt.
- Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.
- Abweichungen von den üblichen pfändungsfreien Beträgen sind möglich, wenn gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.
- Das Gericht prüft in der Regel, ob zusätzliche Anordnungen erforderlich sind.
- Für die festgelegten Beträge gelten bestimmte gesetzliche Regelungen entsprechend.