Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 512
§ 512 – Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
Kurz erklärt
- Das Berufungsgericht kann Entscheidungen überprüfen, die vor dem Endurteil getroffen wurden.
- Diese Überprüfung gilt nur, wenn die Entscheidungen nicht unanfechtbar sind.
- Entscheidungen, die sofort mit einer Beschwerde angefochten werden können, sind ebenfalls betroffen.
- Es gibt spezielle Vorschriften, die die Anfechtbarkeit regeln.
- Das Berufungsgericht hat somit einen gewissen Spielraum bei der Bewertung vorheriger Entscheidungen.