Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 368
§ 368 – Neuer Beweistermin
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.
Kurz erklärt
- Ein neuer Termin zur Beweisaufnahme muss festgelegt werden, wenn er nötig ist.
- Dies gilt auch, wenn der Beweisführer oder beide Parteien beim vorherigen Termin nicht erschienen sind.
- Der neue Termin wird von Amts wegen, also automatisch, bestimmt.
- Es ist keine Initiative der Parteien erforderlich, um einen neuen Termin zu setzen.
- Der Prozess wird fortgesetzt, unabhängig von der Anwesenheit der Beteiligten beim vorherigen Termin.