Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 369

§ 369 – Ausländische Beweisaufnahme

Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.

Kurz erklärt

  • Eine Beweisaufnahme durch eine ausländische Behörde kann gültig sein, wenn sie den Gesetzen des Prozessgerichts entspricht.
  • Mängel nach den Gesetzen des ausländischen Landes sind irrelevant.
  • Das Prozessgericht erkennt die Beweisaufnahme an, wenn sie den eigenen rechtlichen Anforderungen genügt.
  • Ein Einwand gegen die Beweisaufnahme kann nicht auf ausländischen Mängeln basieren.
  • Die Gültigkeit der Beweise hängt von den nationalen Gesetzen des Prozessgerichts ab.