Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 217

§ 217 – Ladungsfrist

Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.

Kurz erklärt

  • Die Ladungsfrist ist die Zeit zwischen der Zustellung der Ladung und dem Gerichtstermin.
  • In Anwaltsprozessen muss die Ladungsfrist mindestens eine Woche betragen.
  • In anderen Prozessen beträgt die Ladungsfrist mindestens drei Tage.
  • Die Fristen gelten für anhängige Verfahren.
  • Die Regelung sorgt für ausreichende Vorbereitungszeit vor dem Gerichtstermin.