§ 586 – Klagefrist
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. (3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist. (4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Klagen müssen innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben werden.
- Die Frist beginnt nicht vor der Rechtskraft des Urteils.
- Nach fünf Jahren ab Rechtskraft sind Klagen unzulässig.
- Für Nichtigkeitsklagen wegen mangelnder Vertretung gilt eine andere Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt.
- Die Regelung für die fünfjährige Frist gilt nicht für Restitutionsklagen nach § 580 Nummer 8.