Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1116

§ 1116 – Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat

Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. Auf Verlangen des Vollstreckungsorgans ist eine Übersetzung der Entscheidung vorzulegen. § 1108 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner kann die Zwangsvollstreckung auf Antrag einstellen oder beschränken.
  • Dies gilt, wenn er eine gerichtliche Entscheidung aus dem Ursprungsmitgliedstaat vorlegt.
  • Die Entscheidung muss sich auf die Nichtvollstreckbarkeit oder die Beschränkung der Vollstreckbarkeit beziehen.
  • Eine Übersetzung der Entscheidung ist auf Verlangen des Vollstreckungsorgans erforderlich.
  • Bestimmungen aus § 1108 finden ebenfalls Anwendung.