Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 326
§ 326 – Rechtskraft bei Nacherbfolge
(1) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nacherben. (2) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen.
Kurz erklärt
- Ein Urteil zwischen einem Vorerben und einem Dritten gilt für den Nacherben, wenn es vor der Nacherbfolge rechtskräftig wird.
- Das Urteil betrifft Ansprüche gegen den Vorerben als Erben oder Gegenstände der Nacherbfolge.
- Ein Urteil wirkt auch gegen den Nacherben, wenn der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand verfügen kann.
- Der Nacherbe ist an das Urteil gebunden, selbst wenn er nicht beteiligt war.
- Die Regelung schützt die Rechte des Dritten und regelt die Beziehung zwischen Vorerben und Nacherben.