Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 826
§ 826 – Anschlusspfändung
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände. (2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. (3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.
Kurz erklärt
- Der Gerichtsvollzieher muss im Protokoll festhalten, dass er bereits gepfändete Sachen erneut pfändet.
- Wenn die erste Pfändung von einem anderen Gerichtsvollzieher durchgeführt wurde, erhält dieser eine Kopie des Protokolls.
- Der Schuldner muss über die weiteren Pfändungen informiert werden.