Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1089
§ 1089 – Zustellung
(1) Ist der Europäische Zahlungsbefehl im Inland zuzustellen, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen entsprechend. Die §§ 185 bis 188 sind nicht anzuwenden. (2) Ist der Europäische Zahlungsbefehl in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durchführung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 und § 1070 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Europäische Zahlungsbefehl wird im Inland nach bestimmten Zustellvorschriften zugestellt.
- Die §§ 185 bis 188 finden dabei keine Anwendung.
- Bei Zustellungen in anderen EU-Mitgliedstaaten gelten die Regeln der Verordnung (EU) 2020/1784.
- Für die Umsetzung dieser Verordnung sind bestimmte Paragraphen des deutschen Rechts relevant.
- Diese Paragraphen sind § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 und § 1070.