Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 548
§ 548 – Revisionsfrist
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Kurz erklärt
- Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat.
- Diese Frist ist eine Notfrist.
- Die Frist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Berufungsurteils.
- Spätestens beginnt die Frist nach fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.
- Es ist wichtig, die Frist einzuhalten, um die Revision einlegen zu können.