Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 548

§ 548 – Revisionsfrist

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Kurz erklärt

  • Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat.
  • Diese Frist ist eine Notfrist.
  • Die Frist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Berufungsurteils.
  • Spätestens beginnt die Frist nach fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.
  • Es ist wichtig, die Frist einzuhalten, um die Revision einlegen zu können.