Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 547

§ 547 – Absolute Revisionsgründe

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; normal normal wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; normal normal wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; normal normal wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; normal normal wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; normal normal wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Eine Entscheidung ist rechtswidrig, wenn das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war.
  • Ein Richter darf nicht an der Entscheidung mitwirken, wenn er gesetzlich ausgeschlossen ist, es sei denn, das wurde erfolgreich angefochten.
  • Wenn ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt wurde und das Ablehnungsgesuch anerkannt wurde, ist die Entscheidung ebenfalls rechtswidrig.
  • Eine Entscheidung ist ungültig, wenn eine Partei nicht gemäß den gesetzlichen Vorschriften vertreten war, es sei denn, sie hat dies genehmigt.
  • Wenn die mündliche Verhandlung nicht öffentlich war oder die Entscheidung nicht begründet ist, ist sie ebenfalls rechtswidrig.