Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 380

§ 380 – Folgen des Ausbleibens des Zeugen

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. (2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden. (3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.

Kurz erklärt

  • Ein Zeuge, der ordnungsgemäß geladen wurde und nicht erscheint, muss die Kosten für sein Ausbleiben tragen.
  • Zusätzlich wird ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängt, das bei Nichtzahlung in Ordnungshaft umgewandelt werden kann.
  • Bei wiederholtem Ausbleiben wird das Ordnungsgeld erneut festgesetzt.
  • Es kann auch angeordnet werden, dass der Zeuge zwangsweise vorgeführt wird.
  • Gegen die Beschlüsse kann sofort Beschwerde eingelegt werden.