Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 323b

§ 323b – Verschärfte Haftung

Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.

Kurz erklärt

  • Eine Abänderungsklage zur Herabsetzung ist rechtshängig.
  • Diese Klage hat die gleiche Wirkung wie eine Klage auf Rückzahlung.
  • Es geht um die Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Beide Klagen betreffen die Rückforderung von geleisteten Beträgen.
  • Die rechtlichen Folgen sind gleichwertig.