Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1032
§ 1032 – Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. (2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. (3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.
Kurz erklärt
- Wenn eine Klage vor Gericht eingereicht wird, die durch eine Schiedsvereinbarung geregelt ist, kann das Gericht die Klage abweisen, wenn der Beklagte dies rechtzeitig einwendet.
- Das Gericht kann die Klage nur abweisen, wenn die Schiedsvereinbarung nicht ungültig oder nicht durchführbar ist.
- Vor der Bildung des Schiedsgerichts kann beim Gericht ein Antrag auf Klärung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens gestellt werden.
- Ein schiedsrichterliches Verfahren kann auch dann begonnen oder fortgesetzt werden, wenn ein entsprechendes Verfahren vor Gericht anhängig ist.
- Ein Schiedsspruch kann trotz eines laufenden Verfahrens vor Gericht ergehen.