Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1033

§ 1033 – Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

Kurz erklärt

  • Eine Schiedsvereinbarung erlaubt es, dass ein Gericht Maßnahmen anordnet.
  • Diese Maßnahmen können vor oder nach dem Beginn des Schiedsverfahrens beantragt werden.
  • Die Maßnahmen betreffen den Streitgegenstand des Schiedsverfahrens.
  • Eine Partei kann den Antrag auf solche Maßnahmen stellen.
  • Das Gericht kann vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen.