Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 52

§ 52 – Umfang der Prozessfähigkeit

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

Kurz erklärt

  • Eine Person kann rechtlich handeln, wenn sie Verträge abschließen kann.
  • Prozessfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit, rechtliche Verpflichtungen einzugehen.
  • Nicht jeder Mensch ist automatisch prozessfähig.
  • Die Fähigkeit, Verträge zu schließen, ist ein wichtiger Aspekt der Prozessfähigkeit.
  • Es gibt bestimmte Bedingungen, unter denen eine Person prozessfähig ist.