Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 892

§ 892 – Widerstand des Schuldners

Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat.

Kurz erklärt

  • Wenn der Schuldner sich weigert, eine Handlung zuzulassen, die er dulden muss, kann der Gläubiger handeln.
  • Der Gläubiger kann einen Gerichtsvollzieher einschalten, um den Widerstand zu überwinden.
  • Der Gerichtsvollzieher muss dabei bestimmten Vorschriften folgen.
  • Diese Vorschriften sind in den §§ 758 Abs. 3 und 759 geregelt.
  • Ziel ist es, den Widerstand des Schuldners zu beseitigen.