Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 891
§ 891 – Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.
Kurz erklärt
- Entscheidungen nach den §§ 887 bis 890 werden durch Beschluss getroffen.
- Der Schuldner muss vor der Entscheidung angehört werden.
- Die Regelungen zu Kostenentscheidungen aus den §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 gelten ebenfalls.
- Es handelt sich um eine formelle Vorgehensweise.
- Die Anhörung des Schuldners ist ein wichtiger Schritt im Verfahren.