Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 821

§ 821 – Verwertung von Wertpapieren

Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.

Kurz erklärt

  • Gepfändete Wertpapiere können verkauft werden, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben.
  • Der Verkauf erfolgt durch den Gerichtsvollzieher zum aktuellen Tageskurs.
  • Wenn die Wertpapiere keinen Marktpreis haben, werden sie versteigert.
  • Die Versteigerung erfolgt nach allgemeinen Bestimmungen.
  • Der Gerichtsvollzieher hat die Befugnis, den Verkauf oder die Versteigerung durchzuführen.