Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 821
§ 821 – Verwertung von Wertpapieren
Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.
Kurz erklärt
- Gepfändete Wertpapiere können verkauft werden, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben.
- Der Verkauf erfolgt durch den Gerichtsvollzieher zum aktuellen Tageskurs.
- Wenn die Wertpapiere keinen Marktpreis haben, werden sie versteigert.
- Die Versteigerung erfolgt nach allgemeinen Bestimmungen.
- Der Gerichtsvollzieher hat die Befugnis, den Verkauf oder die Versteigerung durchzuführen.