Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 719

§ 719 – Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war. (2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. (3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

Kurz erklärt

  • Bei Einspruch oder Berufung gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil gelten spezielle Vorschriften.
  • Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil kann nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, außer in bestimmten Fällen.
  • Bei Revision gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil kann die Zwangsvollstreckung auf Antrag vorübergehend gestoppt werden.
  • Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt, wenn sie dem Schuldner einen nicht ersetzbaren Nachteil bringt und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers besteht.
  • Die Entscheidung über die Einstellung wird durch einen Beschluss getroffen.