Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 718
§ 718 – Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
Kurz erklärt
- In der Berufungsinstanz kann über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag entschieden werden.
- Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
- Es gelten bestimmte Regelungen aus einem anderen Paragraphen entsprechend.
- Eine Anfechtung dieser Entscheidung in der Berufungsinstanz ist nicht möglich.
- Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wird also endgültig getroffen.