Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 362
§ 362 – Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. (2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende muss ein Ersuchungsschreiben erstellen, wenn ein anderes Gericht Beweise aufnehmen soll.
- Der ersuchte Richter sendet die relevanten Verhandlungen an die Geschäftsstelle des Prozessgerichts.
- Die Geschäftsstelle informiert die Parteien über den Eingang der Unterlagen.
- Die Beweisaufnahme erfolgt durch ein anderes Gericht.
- Die Kommunikation zwischen den Gerichten wird formalisiert.