Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 774
§ 774 – Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
Kurz erklärt
- Bei Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut kann ein Ehegatte oder Lebenspartner Widerspruch einlegen.
- Der Widerspruch richtet sich nach den Vorgaben des § 771.
- Der Widerspruch ist möglich, wenn das Urteil gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner für das Gesamtgut unwirksam ist.
- Dies betrifft die rechtlichen Ansprüche auf das gemeinsame Vermögen.
- Der Widerspruch schützt die Interessen des betroffenen Ehegatten oder Lebenspartners.