Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 774

§ 774 – Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners

Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.

Kurz erklärt

  • Bei Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut kann ein Ehegatte oder Lebenspartner Widerspruch einlegen.
  • Der Widerspruch richtet sich nach den Vorgaben des § 771.
  • Der Widerspruch ist möglich, wenn das Urteil gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner für das Gesamtgut unwirksam ist.
  • Dies betrifft die rechtlichen Ansprüche auf das gemeinsame Vermögen.
  • Der Widerspruch schützt die Interessen des betroffenen Ehegatten oder Lebenspartners.