Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 77
§ 77 – Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums oder seines Rechts Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen erhoben, so sind die Vorschriften des § 76 entsprechend anzuwenden, sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu haben behauptet.
Kurz erklärt
- Eigentümer oder Rechteinhaber kann Klage wegen Beeinträchtigung seines Eigentums einreichen.
- Klage kann auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen gerichtet sein.
- Wenn der Beklagte behauptet, die Beeinträchtigung im Rahmen eines Dritten Rechtes vorgenommen zu haben, gelten besondere Vorschriften.
- Die Vorschriften des § 76 sind in solchen Fällen anzuwenden.
- Ziel ist der Schutz des Eigentums und der Rechte des Klägers.