Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 852

§ 852 – Beschränkt pfändbare Forderungen

(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. (2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.

Kurz erklärt

  • Der Pflichtteilsanspruch kann nur gepfändet werden, wenn er anerkannt oder rechtshängig ist.
  • Dies gilt auch für den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks.
  • Der Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf Zugewinnausgleich unterliegt denselben Bedingungen.
  • Pfändung ist also nur möglich, wenn bestimmte rechtliche Schritte unternommen wurden.
  • Es handelt sich um Regelungen im deutschen Zivilrecht.