Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 697

§ 697 – Einleitung des Streitverfahrens

(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden. (3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend. (4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. (5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.

Kurz erklärt

  • Der Antragsteller muss seinen Anspruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich begründen.
  • Bei verspäteter Anspruchsbegründung kann nur auf Antrag des Antragsgegners ein Termin zur mündlichen Verhandlung festgelegt werden.
  • Wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht, wird die Klage als zurückgenommen betrachtet, wenn der Antragsteller darüber informiert wurde.
  • Der Antragsgegner kann seinen Widerspruch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurücknehmen, jedoch nicht nach einem Versäumnisurteil.
  • Ein Mahnbescheid kann anstelle einer Klageschrift für ein verkürztes Urteil verwendet werden, insbesondere bei maschineller Bearbeitung.