§ 265 – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden. (3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
Kurz erklärt
- Parteien können während eines laufenden Prozesses ihre Ansprüche oder Rechte verkaufen oder abtreten.
- Der Verkauf oder die Abtretung hat keinen Einfluss auf den laufenden Prozess.
- Der neue Rechtsinhaber kann nicht ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei im Prozess auftreten.
- Wenn der neue Rechtsinhaber als Nebenintervenient auftritt, gelten bestimmte Regelungen nicht.
- Wenn der Kläger seine Ansprüche verkauft oder abtritt, kann ihm vorgeworfen werden, dass er nicht mehr berechtigt ist, den Anspruch geltend zu machen.