Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 785

§ 785 – Vollstreckungsabwehrklage des Erben

Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.

Kurz erklärt

  • Einwendungen, die gemäß den §§ 781 bis 784 erhoben werden, müssen bearbeitet werden.
  • Die Bearbeitung erfolgt nach den Regeln der §§ 767, 769, 770.
  • Diese Vorschriften regeln, wie mit den Einwendungen umgegangen wird.
  • Es handelt sich um spezifische rechtliche Verfahren.
  • Die genannten Paragraphen sind Teil eines größeren rechtlichen Rahmens.