Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 785
§ 785 – Vollstreckungsabwehrklage des Erben
Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.
Kurz erklärt
- Einwendungen, die gemäß den §§ 781 bis 784 erhoben werden, müssen bearbeitet werden.
- Die Bearbeitung erfolgt nach den Regeln der §§ 767, 769, 770.
- Diese Vorschriften regeln, wie mit den Einwendungen umgegangen wird.
- Es handelt sich um spezifische rechtliche Verfahren.
- Die genannten Paragraphen sind Teil eines größeren rechtlichen Rahmens.