Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 830a

§ 830a – Pfändung einer Schiffshypothekenforderung

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. (2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. (3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.

Kurz erklärt

  • Eine Pfändung einer Forderung mit Schiffshypothek erfordert die Eintragung in das Schiffsregister.
  • Die Eintragung erfolgt aufgrund eines Pfändungsbeschlusses.
  • Wenn der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung dem Drittschuldner zugestellt wird, gilt die Pfändung als wirksam.
  • Diese Regelungen gelten nicht für die Pfändung bestimmter Ansprüche gemäß § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen.
  • Auch bei Pfändungen von Forderungen aus bestimmten Wertpapieren gelten diese Vorschriften nicht.