Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 288

§ 288 – Gerichtliches Geständnis

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

Kurz erklärt

  • Tatsachen, die eine Partei im Rechtsstreit behauptet, müssen nicht bewiesen werden, wenn der Gegner sie anerkennt.
  • Die Anerkennung kann während einer mündlichen Verhandlung oder vor einem beauftragten Richter erfolgen.
  • Ein gerichtliches Geständnis wird wirksam, ohne dass es angenommen werden muss.
  • Das Geständnis hat rechtliche Bedeutung im Verlauf des Verfahrens.
  • Es erleichtert den Prozess, da keine weiteren Beweise für diese Tatsachen nötig sind.