Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 838
§ 838 – Einrede des Schuldners bei Faustpfand
Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen entstehen kann.
Kurz erklärt
- Wenn eine Forderung, die durch ein Pfandrecht gesichert ist, übertragen wird, hat der Schuldner bestimmte Rechte.
- Der Schuldner kann die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern.
- Dies gilt, bis der Gläubiger Sicherheit für seine Haftung bietet.
- Die Haftung bezieht sich auf Verpflichtungen, die der Gläubiger gegenüber dem Verpfänder hat.
- Der Schuldner möchte sich vor möglichen Nachteilen schützen, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen könnten.