Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 839

§ 839 – Überweisung bei Abwendungsbefugnis

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden.
  • In diesem Fall erfolgt die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung.
  • Der Drittschuldner muss den Schuldbetrag hinterlegen.
  • Die Überweisung hat nur die Wirkung der Hinterlegung.
  • Es gibt keine weiteren Auswirkungen auf die Forderung.