Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 552
§ 552 – Zulässigkeitsprüfung
(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. (2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
Kurz erklärt
- Das Revisionsgericht prüft automatisch die Zulässigkeit der Revision.
- Es wird überprüft, ob die Revision in der richtigen Form und Frist eingereicht wurde.
- Fehlen diese Anforderungen, wird die Revision für unzulässig erklärt.
- Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann durch einen Beschluss getroffen werden.
- Das Gericht handelt dabei von sich aus, ohne dass eine Partei dies beantragen muss.