Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 221

§ 221 – Fristbeginn

(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.

Kurz erklärt

  • Eine richterliche Frist beginnt mit der Zustellung des Dokuments, das die Frist festlegt.
  • Wenn keine Zustellung nötig ist, beginnt die Frist mit der Verkündung.
  • Es kann eine andere Regelung zur Fristbestimmung getroffen werden.
  • Die Frist läuft also nicht sofort, sondern erst nach diesen Ereignissen.
  • Zustellung und Verkündung sind entscheidend für den Fristbeginn.